Anwaltskosten


Die Ungewissheit darüber, wie teuer ein Besuch bei einem Anwalt wird, sollte Sie nicht davon abhalten, mit mir in Kontakt zu treten. Ich informiere Sie gerne gleich zu Beginn über die Höhe der zu erwartenden Gebühren. Zögern Sie daher nicht, mich sofort auf die Frage der Vergütung anzusprechen.

Die Erfahrung hat mich gelehrt, dass in den meisten Fällen, in denen auf eine Beratung aus Kostengründen verzichtet wurde, die Rechtsangelegenheit am Ende weitaus teurer ausgefallen ist, als die Kosten einer Erstberatung.

Die anwaltliche Vergütung erfolgt ab dem 01. Juli 2004 in der Regel auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dass die Vergütungen trotzdem für Außenstehende recht undurchsichtig erscheint, liegt an der Bemessung des sog. Gegenstands- oder Streitwertes, der die Grundlage für die Gebührenrechnung darstellt und ggf. durch das Gericht festgesetzt wird.

Die sog. Erstberatungsgebühr beträgt jedoch höchstens 190 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.

Für gerichtliche Verfahren kann bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht.

Sofern Sie gewinnen, ist der Gegner verpflichtet, die von Ihnen verauslagten Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zu ersetzen. Verlieren Sie, müssen sie zusätzlich zu Ihren eigenen Anwaltsgebühren und den Gerichtskosten auch die Anwaltsgebühren der Gegenseite tragen.

Bitte beachten Sie, dass im arbeitsgerichtlichen Prozess erster Instanz jede Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ihre Kosten selbst tragen muss. Eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch den Unterliegenden kommt also nicht in Betracht; entsprechend droht für den Fall der Niederlage in erster Instanz auch nicht die Übernahme der Kosten des Gegners.