Die Ungewissheit darüber, wie
teuer ein Besuch bei einem Anwalt wird, sollte Sie nicht davon
abhalten, mit mir in Kontakt zu treten. Ich informiere Sie gerne
gleich zu Beginn über die Höhe der zu erwartenden Gebühren. Zögern
Sie daher nicht, mich sofort auf die Frage der Vergütung
anzusprechen.
Die
Erfahrung hat mich gelehrt, dass in den meisten Fällen, in denen auf
eine Beratung aus Kostengründen verzichtet wurde, die
Rechtsangelegenheit am Ende weitaus teurer ausgefallen ist, als die
Kosten einer Erstberatung.
Die
anwaltliche Vergütung erfolgt ab dem 01. Juli 2004 in der Regel auf der Basis
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dass die Vergütungen
trotzdem für Außenstehende recht undurchsichtig erscheint, liegt an
der Bemessung des sog. Gegenstands- oder Streitwertes, der die
Grundlage für die Gebührenrechnung darstellt und ggf. durch das
Gericht festgesetzt wird.
Die
sog. Erstberatungsgebühr beträgt jedoch höchstens 190 EUR zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Für
gerichtliche Verfahren kann bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Über den Antrag auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht.
Sofern
Sie gewinnen, ist der Gegner verpflichtet, die von Ihnen verauslagten
Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zu ersetzen. Verlieren Sie, müssen
sie zusätzlich zu Ihren eigenen Anwaltsgebühren und den
Gerichtskosten auch die Anwaltsgebühren der Gegenseite tragen.
Bitte
beachten Sie, dass im arbeitsgerichtlichen Prozess erster Instanz jede
Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ihre Kosten selbst
tragen muss. Eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch den
Unterliegenden kommt also nicht in Betracht; entsprechend droht für
den Fall der Niederlage in erster Instanz auch nicht die Übernahme
der Kosten des Gegners.
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